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§ 29 GOBVerfG Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GOBVerfG+1986&a=29
Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind, übersendet der Präsidialrat des Senats dem Bundesjustizministerium. Ist die Entscheidung drei Monate nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bundesgesetzblatt