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§ 33 ProstSchG Bußgeldvorschriften Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt