1 Ergebnisse für: a201335
-
§ 3 ProstSchG Anmeldepflicht für Prostituierte Prostituiertenschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ProstSchG&a=3
(1) Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden