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§ 4 KrGlasKennzG Verwendung von zusätzlichen Symbolen Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=4
(1) Werden für Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet, so dürfen zusätzlich die folgenden Symbole verwendet werden für Hochbleikristall und Bleikristall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1