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§ 14a FFG Begriffsbestimmungen Filmförderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FFG+2004&a=14a
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. (2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1