1 Ergebnisse für: a192191
-
§ 4 BGremBG Vorgaben für Aufsichtsgremien Bundesgremienbesetzungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgrembg&a=4
(1) In einem Aufsichtsgremium müssen ab dem 1. Januar 2016 mindestens 30 Prozent der durch den Bund zu bestimmenden Mitglieder Frauen und mindestens 30 Prozent Männer sein. Der Mindestanteil ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen, Berufungen