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§ 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556d
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche