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§ 23 VAG Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=23
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die