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§ 28 NotSanG Bußgeldvorschriften Notfallsanitätergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=NotSanG&a=28
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung