1 Ergebnisse für: a181325
-
§ 1 NotSanG Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitätergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=NotSanG&a=1
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des