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§ 37 StVO Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=37
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün Gelb