1 Ergebnisse für: a179052
-
§ 802a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802a
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der