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§ 630d BGB Einwilligung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630d
(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist