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§ 630b BGB Anwendbare Vorschriften Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=630b
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.