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§ 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882f
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit