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§ 882e ZPO Löschung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882e
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach