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§ 5 MediationsG Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator Mediationsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=mediationsg&a=5
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise