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§ 6 MediationsG Verordnungsermächtigung Mediationsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MediationsG&a=6
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des