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§ 33a EEG Grundsatz, Begriff Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=33a
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber können Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, nach Maßgabe der §§ 33b bis 33f an Dritte veräußern (Direktvermarktung). (2)