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§ 71 FeV Verkehrspsychologische Beratung Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=71
(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion