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§ 6c GewO Informationspflichten für Dienstleistungserbringer Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=6c
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein