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§ 6 PAuswG Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=6
(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. (2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung