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§ 5 PAuswG Ausweismuster; gespeicherte Daten Personalausweisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAuswG&a=5
(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen. (2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz