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§ 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=156
(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten