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§ 12 ÖLG Strafvorschriften Öko-Landbaugesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=%C3%96LG&a=12
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von