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§ 2 ÖLG Durchführung Öko-Landbaugesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=%C3%96LG&a=2
(1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen