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    http://www.buzer.de/gesetz/1067/a15565.htm

    Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich 1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist; 2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben; 3. den Verlust des



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