1 Ergebnisse für: a15565
-
§ 15 PassG Pflichten des Inhabers Passgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1067/a15565.htm
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich 1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist; 2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben; 3. den Verlust des