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§ 11 PassG Ungültigkeit Passgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1067/a15561.htm
(1) Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Paßinhabers nicht zuläßt oder verändert worden ist; 2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit