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§ 31 ViehVerkV Stammdatenblatt Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=31
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem