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§ 30 ViehVerkV Rinderpass Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=30
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der