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§ 11 PStG Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=11
(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt. (2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen