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§ 10 PStG Auskunfts- und Nachweispflicht Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=10
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat. (2)