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§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=5
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl