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§ 47 WpHG Handelstage Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=47
(1) Für die Berechnung der Mitteilungs- und Veröffentlichungsfristen nach diesem Abschnitt gelten als Handelstage alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Land landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage