1 Ergebnisse für: a144525
-
§ 24 AGG Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Allgemeines
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=24
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des