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§ 22 AGG Beweislast Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AGG&a=22
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor