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§ 483 ZPO Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=483
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom