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§ 130 ZPO Inhalt der Schriftsätze Zivilprozessordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=130
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der