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§ 28 StVG Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvg&a=28
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der