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§ 22b StVG Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=22b
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den