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§ 4 BGremBG Vorgaben für Aufsichtsgremien Bundesgremienbesetzungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgrembg&a=4
(1) In einem Aufsichtsgremium müssen ab dem 1. Januar 2016 mindestens 30 Prozent der durch den Bund zu bestimmenden Mitglieder Frauen und mindestens 30 Prozent Männer sein. Der Mindestanteil ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen, Berufungen
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BGremBG Bundesgremienbesetzungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgrembg&f=1
BGremBG Bundesgremienbesetzungsgesetz
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§ 299 ZPO Akteneinsicht; Abschriften Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=299
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die
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Text: SBesG-Saarländisches Besoldungsgesetz
http://www.sadaba.de/GSLT_SBesG.html
Saar-Daten-Bank-(SaDaBa)-Info-System-Recht