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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
(1) 1 Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen...
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§ 885 ZPO Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=885
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den
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§§ 802c bis 802f ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802c-802f
§§ 802c bis 802f ZPO Zivilprozessordnung
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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802c
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein
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§ 284 AO Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=284
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht