47 Ergebnisse für: apog
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§ 140a SGB V Besondere Versorgung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=140a
(1) Die Krankenkassen können Verträge mit den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern über eine besondere Versorgung der Versicherten abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine
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Änderungen GKV-WSG GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/7655/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, Synopse der einzelnen Fassungen
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BFH, 14.01.1998 - IV B 48/97 - Einordnung einer Apotheke als gewerbesteuerpflichtiger Betrieb; Einordnung als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1998-01-14/iv-b-48_97/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Änderungen GKV-WSG GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/7655/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, Synopse der einzelnen Fassungen
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Ebert+Jacobi - Pharmazeutische Großhandlung. Attraktive Leistungen für Apotheken.
http://www.ebert-jacobi.de
Die pharmazeutische GroÃhandlung Ebert+Jacobi ist seit vielen Generationen verlässlicher und kompetenter Partner für Apotheken.
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Ebert+Jacobi - Pharmazeutische Großhandlung. Attraktive Leistungen für Apotheken.
http://www.ebert-jacobi.de/
Die pharmazeutische GroÃhandlung Ebert+Jacobi ist seit vielen Generationen verlässlicher und kompetenter Partner für Apotheken.
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spangropharm - Pharmazeutische Großhandlung. Attraktive Leistungen für Apotheken.
http://www.spangropharm.de/
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Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit Umgang mit der Ökonomisierung des Gesundheitswesens Hinweise und Erläuterungen* beschlossen von den...
http://www.aerzteblatt.de/V4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=55880,
Einleitung Patientinnen und Patienten sollen darauf vertrauen können, dass bei allen ärztlichen Entscheidungen die Unabhängigkeit des Arztes gewahrt bleibt (§ 30 Abs. 1 (Muster-)Berufsordnung – MBO). Ärztinnen und Ärzte müssen daher unabhängig…
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§ 92 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=92
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten;
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