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§ 257 StGB Begünstigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=257
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
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§ 132 ZPO Fristen für Schriftsätze Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=132
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für
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§§ 1, 62 EStG Einkommensteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EStG&a=1,62
§§ 1, 62 EStG Einkommensteuergesetz
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§§ 91 bis 107 ZPO Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=91-107
§§ 91 bis 107 ZPO Zivilprozessordnung
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§ 34a EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 32d EStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 32 OWiG Ruhen der Verfolgungsverjährung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig_1968+01.07.2017&a=32
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen. (2) Ist vor
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GLKrWG: Art. 49 Amtsverlust bei Partei- oder Vereinsverbot - Bürgerservice
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGLKrWG-49
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 8 bis 16 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=8-16
§§ 8 bis 16 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten