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§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=299
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens 1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich