28 Ergebnisse für: bukg
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§ 32 DRiG Veränderung der Gerichtsorganisation Deutsches Richtergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DRiG&a=32
(1) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem
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Allgemeine Durchführungshinweise zur Durchführung und einheitlichen Anwendung des neu gefassten Bundesreisekostengesetzes, der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2005 und sonstiger reisekostenrechtlicher Regelungen
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27072005_DI5222101116.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 46 10. ZustAnpV Änderung des Bundesumzugskostengesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=46
(2032-3) In § 15 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird das Wort „Justiz"
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Artikel 46 10. ZustAnpV Änderung des Bundesumzugskostengesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=46
(2032-3) In § 15 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird das Wort „Justiz"
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Das gesetzliche Wahlrecht zwischen Umzugskosten/Trennungsgeld | VBB - Verband der Beamten der Bundeswehr
https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/das-gesetzliche-wahlrecht-zwischen-umzugskosten-trennungsgeld/
Erläuterungen zur sog. "drei plus fünf-Regelung" sowie zur Neuregelung der ATGV.
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§ 29 BBG Zuweisung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=29
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen
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Rundschreiben zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung
https://web.archive.org/web/20110223002345/http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27022009_D121017220.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 40 BBesG Stufen des Familienzuschlages Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG&a=40
(1) Zur Stufe 1 gehören 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, *) 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig