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§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvo&a=49
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2, 2. die