12 Ergebnisse für: zkrlug
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ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+Richtlinie+%C3%BCber+die+Vergleichbarkeit+von+Zahlungskontoentgelten,+den
ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
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ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetzes+zur+Umsetzung+der+Richtlinie+%C3%BCber+die+Vergleichbarkeit+von+Zahlungskontoentgelten,+den+Wechsel+von+Zahlungskonten+sowie+den+Zugang+zu+Zahlungskonten+mit+grundlegenden+Funktionen&f=1
ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
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ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von
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ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
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ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetzes+zur+Umsetzung+der+Richtlinie+%C3%BCber+die+Vergleichbarkeit+von+Zahlungskontoentgelten,+d
ZKRLUG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
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Artikel 9 ZKRLUG Inkrafttreten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZKRLUG&a=9
(1) In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie § 15 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen
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§ 34 ZKG Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags Zahlungskontengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zkg&a=34
(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag eines Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags, der den Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 genügt, nur aus den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen ablehnen. (2) Die Ablehnung des
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Artikel 346 10. ZustAnpV Änderung des Geldwäschegesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=346
(7613-2) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 1 Absatz 7, § 5 Absatz
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Artikel 346 10. ZustAnpV Änderung des Geldwäschegesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=346
(7613-2) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In § 1 Absatz 7, § 5 Absatz
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§ 31 ZKG Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags Zahlungskontengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZKG&a=31
(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtigter ist jeder
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§ 1 GKG Geltungsbereich Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=1
(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen