36 Ergebnisse für: zahlungsaufträge
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§ 147 InsO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__147.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 675n BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675n.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Was ist SEPA? | norisbank
https://www.norisbank.de/sepa
Was versteckt sich hinter dem Begriff? ✓ Was hat sich konkret verändert? ✓ Was bedeutet das für Ihre täglichen Überweisungen? ✓ Mit Videoerklärung ✓
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Privatkunden Volksbank eG
https://www.volksbanksulingen.de/
Unsere aktuellen Öffnungszeiten? Immer - Überall! In unseren 17 Geschäftsstellen, Online oder per Smartphone. Wir sind für Sie da! Volksbank eG, Sulingen
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Länderbestimmungen zum Zahlungsverkehr
https://web.archive.org/web/20160804170802/https://www.apobank.de/footer/service/auslandsueberweisung/laenderbestimmungen.html
Informationen zum Zahlungsverkehr in anderen Ländern
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§ 675n BGB Zugang von Zahlungsaufträgen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/675n.html
(1) 1 Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 2 Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag...
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§ 675n BGB Zugang von Zahlungsaufträgen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/675n.html
(1) 1 Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 2 Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag...
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Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&a=8
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert 1. In § 4
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windata - Mehr als Electronic Banking
https://windata.de/farny/download/Wappen_EPS.zip
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Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+2355&a=8
(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert 1. In § 4