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§§ 20 bis 22 VermAnlG Vermögensanlagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vermanlg&a=20-22
§§ 20 bis 22 VermAnlG Vermögensanlagengesetz
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BaFin - Aktuelles für Verbraucher - German Pellets GmbH: Ungesicherte Refinanzierung
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2016/vm_160205_german_pellets.html
Die BaFin macht gemäß § 11a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) folgende Veröffentlichung der German Pellets GmbH bekannt.
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§ 1 VermAnlG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/1.html
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als
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§ 1 VermAnlG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Vermögensanlagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VermAnlG&a=1
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als
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§ 2a VermAnlG Befreiungen für Schwarmfinanzierungen Vermögensanlagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VermAnlG&a=2a
(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis
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§ 11 VermAnlG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__11.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 VermAnlG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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VermAnlG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 20 VermAnlG Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/20.html
(1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Vermögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufsprospekt die Verantwortung
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§ 21 VermAnlG Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/21.html
(1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen